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Rechteckige, 2,88 ar umfassende Anlage, angelegt 1896 am Hang östlich des Ortes nahe des Waldes. Aus dem Jahr 1898 ist eine Beschwerde der Israelitischen Gemeinde überliefert: "Man solle verhindern, dass Vieh (Schweine) dort weideten!" 18 Grabsteine unterschiedlicher Qualität und Beschaffenheit erhalten. Bedeutend für die jüdische Kultur und die Geschichte des Ortes.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |