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5 m
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Werra-Meißner-Kreis
Eschwege
Niddawitzhausen
  • Am Rain 1
Wohnhaus und Backhaus
Flur: 2
Flurstück: 12/1

Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage Niddawitzhausen

Repräsentative Hofanlage in der Dorfmitte mit einem zweigeschossigen giebelständigen Wohnhaus in umlaufender Rähmkonstruktion aus dem 18. Jh. mit Krüppelwalmdach. An der Giebelfassade ist im Rähm ein Spruch „Alle die hier vorüber gehen und mich kennen, den gebe Gott was sie mir gönnen". Das ursprüngliche Wohnhaus ist durch jüngeren Anbau vergrößert worden. Im hoch liegenden Keller befand sich der Schweinestall. Das Obergeschoss mit spitzzulaufendem Geschossüberstand ist auf zwei Kopfbändern abgestützt. Das Einhaus hat lebhaftes Fachwerk mit regelmäßigem Gefüge durch Mannfiguren der jüngeren Form an Eckständern, die mit Schnitzereien geziert sind. Die Dreiviertelstreben der Mannfiguren sind als Pferdefuß ausgebildet. Im Brüstungsbereich sind thüringisches Leitermotiv und konvergierende Brüstungsstreben angeordnet. Das Rähm ist mit Schiffskehlen und Perlenkettenmotiv geziert, die Füllhölzer und Balkenköpfe sind abgefast. Der Sockel ist mit 1806 datiert. Direkt an der Mauereinfriedung ist ein im 19. Jh. erbautes kleines giebelständiges Backhaus mit Zwerchladegiebel angeordnet. Dahinter ist eine große 40 m lange traufständige massive Scheune aus dem 20. Jh. mit zwei großen Scheunentoren angeordnet. Wohnhaus und Backhaus sind Kulturdenkmal aufgrund geschichtlicher und künstlerischer Bedeutung. Im Zusammenhang mit der gegenüberliegenden ehemaligen Schule und der seitlich sichtbaren Hofanlage Am Rain 3 bildet die Hofanlage ein reizvolles Ensemble.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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