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Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage
Limburger Straße, bei Nr. 42 und 43, bei Nr. 19-39 (ungerade); Obertorstraße, am Friedhof; Untere Bachstraße, bei Nr. 1 Die wenigen massiven Reste der Leuner Stadtbefestigung gehen auf einen Palisadenzaun mit Graben zurück, der vermutlich nach der Verleihung des Marktrechtes 1469 bzw. dem Bau der Steinbrücke 1481 den Ort und die Handelswege von Frankfurt nach Köln sichern sollte. 1562 wird eine Ringmauer erwähnt, die aber offensichtlich nie ganz vollendet wurde, da noch nach der Stadtrechtsverleihung 1664 deren unvollständige Ausführung beklagt wird. Die vier Tore - das Vordertor im Süden, das Lahntor im Westen, das Untertor im Nordwesten und das Obertor im Norden - wurden im Laufe des 19. Jahrhunderts niedergelegt, die Reste einer Torwache verschwanden 1959. Am eindrucksvollsten hat sich die Mauer im Nordosten erhalten, wo sie teilweise mit der Friedhofsmauer identisch ist. Der Zugang zum neuen Friedhof entspricht nicht dem Obertor. Von dort aus verlief sie hangabwärts nach Westen, wo sich bei Limburger Straße 42 und 43 noch einige Reste finden. Nach Süden abknickend, ist sie an den Rückwänden der nachträglich angebauten Scheunen der Limburger Straße erhalten. So zeigen sich z.B. bei Nr. 27 eine Schießscharte oder bei Nr. 19 eine rundbogige Pforte. Durch den Marktplatz unterbrochen, findet sich das nächste niedrige Mauerstück bei Untere Bachstraße 1. Der Verlauf an der Wetzlarer Straße lässt sich an den Scheunen nachvollziehen, ohne dass nennenswerte Reste erhalten wären. Im südöstlichen Bereich ist sie nicht genau nachweisbar, vermutlich weil die Sicherung am Dollberg ohnehin nur unvollständig war. Die Mühle (Obere Bachstraße 40) lag aber wohl schon außerhalb. Die wenigen Reste mit ihrer geringen Mauerdicke belegen eine relativ bescheidene Befestigung, deren geringe Schutzfunktion sich in der immer wieder verzögerten Vollendung durch die Stadt spiegelt.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |