Hattersheimer Straße 6
Hattersheimer Straße 6
Güterhalle (Foto: UDB, Heuschen , 2021)
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Main-Taunus-Kreis
Hofheim am Taunus
  • Hattersheimer Straße 6
  • Hattersheimer Straße
Bahnhof bestehend aus Empfangsgebäude und Güterhalle
Flur: 52, 53
Flurstück: 218/6, 23/16

Als Haltepunkt an der auf Intitiative der "Hessischen Ludwigsbahn" konzessionierten "Main-Lahn-Bahn"-Strecke (Limburg/Eschhofen-Frankfurt am Main) war auf dem Gebiet der Stadt Hofheim 1906 ein neuer Bahnhof entstanden.

Das repräsentative Empfangsgebäude wurde in zeittypischer Formsprache, die Elemente des Heimatstils mit reduzierten Formen des Neubarock verbindet, errichtet. Putzbau mit markanter, im Sockelbereich und an den Gewänden aufsteigender Bossengliederung aus Taunusquarzit. Fensterstürze und Sohlbänke aus rotem Sandstein. Entsprechend dem aufgelockerten Grundriss ist das Schiefer-Walmdach vielfältig gegliedert. Über dem straßenseitigen Windfang saß ursprünglich ein Fachwerkgeschoss, das sich gestaffelt an den Hauptgiebel lehnte. Dieses Element wurde bei späteren Baumaßnahmen mit ungünstigen Fenstereingriffen beseitigt. Letzte Umbauten mit neuer Freitreppe zur Stadtseite.

Ebenfalls fachwerksichtig, die auf niedrigem Sandsteinsockel südöstlich des Bahnhofs erstellte Güterhalle. Das Innere zeigt noch die filigrane Stützkonstruktion des flachen und weit ausgreifenden Satteldaches. Baugleiche Exemplare finden sich im Streckenverlauf an den Bahnhöfen Idstein und Eppstein.

Bahnhofempfangsgebäude und Güterschuppen sind Kulturdenkmäler aus künstlerischen, geschichtlichen und städtebaulichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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