Katholische Pfarrkirche, Innenraum nach Osten
Katholische Pfarrkirche, Rokoko-Beichtstühle
Katholische Pfarrkirche, Innenraum nach Westen
Katholische Pfarrkirche St. Pankratius, Hauptstraße 20
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Main-Taunus-Kreis
Schwalbach
  • Hauptstraße 20
  • Kirchgasse 2
Katholische Pfarrkirche St. Pankratius
Flur: 15
Flurstück: 114, 421/116

1754 datierter, geosteter Saalbau mit dreiseitig geschlossenem Chor und Haubendachreiter.

1963-65 wurde die Kirche durch einen Anbau in historisierend-angeglichenen Formen erweitert. Freistehender; moderner Glockenturm in einer nicht unproblematischen stilistischen und sichtbezüglichen Konkurrenz zum Glockendachreiter der spätbarocken Kirche. Der 1753 begonnene, 1756 geweihte Bau ersetzte eine Vorgängerkirche von 1250.

Schlichter verputzter Außenbau, Sockel, rundbogige Fenster- und segmentbogiges profiliertes Portalgewände aus Sandstein. Über dem Portal 1965 nachgeschaffene Inschrifttafel mit Chronostichon und Datierung 1754.

Der Innenraum mit geschwungener Westempore auf vier Holzsäulen, Brüstungstafeln mit zierlichen Blütengehängen, an der Unterseite der Empore feiner Rokoko-Stuck und Jahreszahl 1754. Im dreiseitigen Chor wertvolle Kreuzigungsgruppe aus der Zeit Ende des 15. Jahrhunderts, wohl vom Vorgängerbau. Spätbarocker Hoch- und zwei Seitenaltäre mit Altarfiguren von Johann Jakob Juncker, zweite Hälfte 18. Jahrhundert. Zwei gleichzeitige Beichtstühle in reichen Rokokoformen, Kanzel um 1730. Marienkrönung und Hl. Familie, zwei zierliche Gruppen auf Steinkonsolen, um 1760.

Das Objekt ist aus künstlerischen, geschichtlichen und städtebaulichen Gründen als Kulturdenkmal ausgewiesen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
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