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1783 stiftete G. L. V. von Nordeck zur Rabenau zum Gedächtnis an seinen in Amerika gestorbenen Sohn, Kapitän Karl von Nordeck zur Rabenau, 200 Gulden zum Bau einer Kirche in Climbach. Auf dem bis dahin schon als Friedhof genutzten, von einer Mauer umgebenen Areal östlich des ältesten Dorfkernes wurde nun eine Kirche errichtet. Nähere Angaben über die Erbauung finden sich auf einer Inschrift im Türbalken: „GROSER UND ERHABENER GOTT ZUR EHRE UND VER / HERRLICHUNG DEINES ALLERHEILIGSTEN NAHMENS IST DIESE / KIRCHE UNTER DER AUFSICHT DES HERRN HAUPTMANN KARL VON / NORDECKEN ZUR RABENAU UND HIESIGER KLEINEN GEMEINDE ER / BAUT UND DURCH LUDWIG MÜLLER AUS LONDORF GEZIMERT WORDEN / 1783". Die schlichte, schon zur Bauzeit verputzte Fachwerkkirche, deren Gefüge aus schlanken Fichtenhölzern besteht, ist in Nord-Süd-Richtung ausgerichtet. Mit Ausnahme der Portalzone und der Ostseite ist das mit einem nach vorn abgewalmten Satteldach versehene, durch hohe, früher bleiverglaste Flachbogenfenster belichtete Bauwerk gänzlich verschiefert. Besondere Akzente setzen der aus drei Sechseckseiten gebildete Chorabschluss und der sechseckige, ebenfalls verschieferte Dachreiter mit seiner geschweiften Haube, die von Kreuz und Hahn bekrönt wird. Bemerkenswert ist die von einem flachen Stichbogen überfangene Tür, die von pilasterartigen, mit Diamantierungen und Pflanzenmotiven geschmückten Ständern flankiert wird sowie der seit der Erbauungszeit kaum veränderte, flach gedeckte Innenraum mit dreiseitiger Empore, alten Bänken und einer auf der Ostseite angebrachten Kanzel.
Einschließlich des südöstlich der Kirche gelegenen Denkmals für die Gefallenen der beiden Weltkriege und der Bruchsteinmauer des ehemaligen Friedhofes ist die Kirche Kulturdenkmal aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
Kleindenkmal, Bildstock | |
Grenzstein | |
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