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Traufständiges, zweizoniges, inzwischen verputztes Fachwerkwohnhaus das mit Ausnahme der sekundär erweiterten Fenster weitgehend originalen Bestand zeigt. Es wird geprägt von qualitätvollem, symmetrisch angeordnetem Fachwerk mit geraden Streben mit Gegenstreben an den Eckständern, einer profilierten Schwelle sowie floralen Kratzputzverzierungen der Gefache. Es ist daher Kulturdenkmal aus künstlerischen und geschichtlichen Gründen
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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