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Das vollständig verputzte, giebelständige Fachwerkwohnhaus zeigt gedrungene Proportionen, eine symmetrische Gliederung durch ein Fensterpaar in der Giebelseite sowie einen deutlichen Überstand des Obergeschosses. Da ein qualitätsvolles, intaktes Fachwerk des 18. Jahrhunderts zu erwarten ist, muss das Gebäude aus städtebaulichen und geschichtlichen Gründen als schützenwert eingestuft werden.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein | |
Jüdischer Friedhof | |
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Grenzstein | |
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