Mühlweg ohne Nr., Reste von der Burg Trohe
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Gießen, Stadt und Landkreis
Buseck
Trohe
  • Mühlweg 3A
Flur: 1
Flurstück: 145/7

Die Überreste der Burg Trohe, von deren Geschichte kaum etwas bekannt ist, liegen in der Tiefe des Areals, das von der Rödgener Straße, dem Mühlweg und der Straße Am Steg umschlossen wird. Sie wurde nördlich der hier in weitem Bogen verlaufenden Wieseck wohl zur Sicherung des in der Nähe befindlichen Flussüberganges angelegt, über den heute eine Brücke führt. Erbauer waren aller Wahrscheinlichkeit nach die 1210 erstmals erwähnten Herren von Trohe, die später zusammen mit den Herren von Buseck zur Reichsritterschaft und den Ganerben des Busecker Tales gehörten und zeitweise auch über eine eigene Gerichtsbarkeit verfügten. Die spärlichen Reste der vermutlich nach dem Aussterben der Familie 1641 aufgegebenen und dann abgebrochenen Burg bestehen aus einem ca. 6 m hohen und etwa 20 m breiten Erdhügel. Früher sicher vorhandene Umfassungsgräben, die aus der Wieseck gespeist wurden, sind vollständig verfüllt. Nur geringe Mauer- bzw. Steinreste und ein unzugänglicher Keller sind an der Oberfläche heute noch erkennbar. Eine an die Hofanlage Am Steg 5 angrenzende Mauer dürfte ebenfalls zur Anlage gehören. Das westlich des Hügels gelegene, aus zwei jetzt stark veränderten Teilbauten und Nebengebäuden bestehende Anwesen war die Gastwirtschaft "Zum Burgkeller", auf deren Gelände die jährliche Kirmes abgehalten wurde. Das gesamte Areal der Burg, über deren Funktion und Aussehen zukünftige Grabungen Auskunft geben könnten, ist als Kulturdenkmal einzustufen und aus geschichtlichen Gründen erhaltenswert.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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