Hafergärten 8, Grabsteine auf dem Kirchhof
Hafergärten 8, Grabsteine auf dem Kirchhof
Hafergärten 8, Kircheninnenraum
Hafergärten 8, Empore
Hafergärten 8, Grabsteine auf dem Kirchhof
Hafergärten 8, Südansicht der ev. Kirche
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Gießen, Stadt und Landkreis
Langgöns
Niederkleen
  • Hafergärten 6
Ev. Kirche
Flur: 1
Flurstück: 19/3, 20/3, 20/5

Anstelle des mittelalterlichen Vorgängerbaus, einer 1378 erstmals erwähnten, aber spätestens seit Ende des 13. Jahrhunderts bestehenden Parochialkirche, die unter der Collatur der Frankensteiner stand, wurde 1728 unter Verwendung einiger Bauteile der heutige Kirchenbau errichtet.

Es handelt sich um einen Saalbau mit schmalerem, dreiseitig geschlossenem Chor, hohem Satteldach und einem aus dem Quadrat entwickelten, achteckigen, zweifach gestuften Haubendachreiter. Der von hohen Rundbogenfenstern belichtete, mit drei niedrigen Portalen, dessen südliches auf „1728" datiert ist, ausgestattete Bau besitzt besonders durch die einheitliche, noch aus der Bauzeit stammende Innenausstattung künstlerischen Wert. Außer der Spiegeldecke, die mit Bandelwerk-Stuckaturen versehen ist, sind vor allem die von toskanischen Säulen getragenen dreiseitigen Emporen mit Brüstungsmalereien, die reich gestaltete Kanzel mit Schalldeckel, der Taufstein von 1729, das Altarkreuz sowie die symmetrisch gegliederte Orgel bemerkenswert. Einschließlich der beiden an der Südostseite der Kirche sekundär vermauerten Grabsteine, dem im Pfarrgarten aufgestellten romanischen Taufstein mit Rundbogenfries und den Mauerzügen des Kirchhofes ist die Kirche aus geschichtlichen, städtebaulichen und künstlerischen Gründen Kulturdenkmal.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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