Appenborner Weg 19-23, Wirtschaftsgebäude
Appenborner Weg 19-23, Herrenhaus
Appenborner Weg 23, Mühle
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Gießen, Stadt und Landkreis
Rabenau
Odenhausen
  • Appenborner Weg 19
  • Appenborner Weg 23
  • Appenborner Weg 21
Sachgesamtheit Hofgut und Mühle Appenborn mit Privatfriedhof
Flur: 14
Flurstück: 1/1, 5, 6

Das Hofgut Appenborn, der Sitz einer durch Hermann Raphael (1574-1652) begründeten Seitenlinie des Hauses von Nordeck zur Rabenau, die 1892 mit Adalbert von Nordeck zur Rabenau im Mannesstamm ausstarb, kam durch die Heirat der ältesten Tochter Adalberts Luise in den Besitz der Grafen von Schwerin-Friedelhausen. Es liegt nordöstlich von Odenhausen, auf halber Strecke zwischen Kesselbach und Weitershain am Nordufer des gleichnamigen Baches und gilt als Überbleibsel des einst weiter östlich gelegenen, ausgegangenen Ortes Appenborn, der vom 8. Jahrhundert bis ins 16. Jahrhundert existierte. Die zur Straße hin durch eine Mauer abgeschlossene, viereckige Hofanlage, die durch den Besuch des Dichters Rainer Maria Rilke im Jahre 1905 in die Literatur einging, wird im Norden vom Herrenhaus, an den anderen Seiten von Scheunen und Ställen begrenzt. Das Herrenhaus, ein zweigeschossiger, lang gestreckter Fachwerkbau mit Quadersockel und einseitig abgewalmtem Satteldach, besteht aus zwei Teilen. Der linke, ältere Teil, ein dreizoniger Bau, zeigt symmetrisch aufgebautes Fachwerk mit plastisch ausgearbeitetem Quergebälk, „Mannfiguren" und geschnitzten Eckständern, die auf der Kante als Dreiviertelsäulen mit Kapitellen, oben mit gedrehtem Schaft, unten mit glattem Schaft, gestaltet sind. Besonders prägend für diesen Gebäudeabschnitt ist der in der Gebäudemitte angeordnete, künstlerisch bedeutsame Haupteingang, dessen Freitreppe von einem stattlichen, durch Holzsäulen getragenen Vordach überdeckt ist. Bemerkenswert sind der Taubenschlag im Schopfwalmgiebel des Vordaches, die sich nach oben verjüngenden Säulen mit glatten Schäften und korinthisierenden Kapitellen, die mit Rankwerk reliefierten Winkelbänder und die reich ornamentierte Haustür. Letztere wird von hermenartigen Pilastern gerahmt, deren ionische Kapitelle mit L.B.P VNZR (links) und A.NS VNZR (rechts) bezeichnet sind, und von einem zweiteiligen Sturz überfangen, der unten mit Rankwerkornamentik, oben mit dem Kleeblattwappen und der Datierung „1708" versehen ist. Der rechte, etwas jüngere Teil des Herrenhauses, ein zweizoniger Verlängerungsbau nach Osten, ohne eigene Tür, zeigt ebenfalls symmetrischen Aufbau, mit weit ausgestellten, leicht gebogenen Strebefiguren und einem Quergebälk, das mit gerundeten Füllhölzern ausgestattet ist. Mit zum Bestand zählen auch der 1889 weiter nördlich im Wald angelegte Privatfriedhof, der außer den Grabstätten der letzten Nachkommen der Freiherren von Nordeck zur Rabenau auch die Gräber der Familie der Grafen von Schwerin enthält, sowie das gegenüber dem Gut gelegene Mühlengebäude. Wichtigstes Merkmal dieses Gebäudes, das zwei Fachwerkgeschosse über einem in den Hang gebauten Lungsteinsockel erkennen lässt, ist der nach links aus der Mittelachse verschobene Eingang mit alter, zweiflügeliger Tür, zwei Oberlichten und einer giebelförmigen Verdachung. Ihr Sturz zeigt zwischen zwei Rabenauschen Wappen die Datierung. „Anno 1751 den 14. Juni", darüber in ovalem Feld die Inschrift: „DIESE MÜHL SAMBT DEM OBEREN DEICH HAT ERBAUET LUDWIG WILL HELM V. NORDECK ZUR RABENAU FÜRST HESS DARMSTETTISCHER CAMMER JUNCKER U. OBRIST WACHTMEISTER BEY DER LEIB GARDE ZU PFERDT, UND SEINE FRAU GEMALIN ELISABETHA CHAR LOTTE VON RABENAU EINE GEBOHR NE VON DERNBACH." Einschließlich des Pferdestalls, der Scheune, der teils massiven, teils in Fachwerk ausgeführten Nebengebäude, des Friedhofes, der Mühle sowie samt dem kubischen, verschindelten Gartenhaus an der Außenmauer ist die Hofanlage aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen Kulturdenkmal im Sinne einer Sachgesamtheit.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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