Braubachstraße 12, Zustand um 1980
Braubachstraße 12 (links) und Braubachstraße 10 (rechts), 2025 (Foto: Rahel Welsen, LfDH)
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Frankfurt, Stadt
Frankfurt
Innenstadt
  • Braubachstraße 12
Wohn- und Geschäftshaus 1925
Flur: 11
Flurstück: 185/82

Knapp zwei Jahrzehnte nach Fertigstellung des Hauses „Zur Maus“ errichtete Hermann Senf 1925 auch dessen westliches Nachbargebäude. Roter Sandstein wurde für die Werksteingewände des viergeschossigen Putzbaues verwendet. Die gedrückten und im Profil geknickten Spitzbögen des Erdgeschosses (auf der Südseite drei, auf der Westseite durch die Parzellentiefe insgesamt elf Bogenöffnungen) verweisen auf eine expressionistische Formensprache. Die Südwestecke ist als Ladeneingang ausgeführt. Dafür wurden die Glasfronten eingerückt und bilden ein Eingangsjoch. Die Ecke wird durch eine darüber befindliche Skulptur betont. Dargestellt ist der Rattenfänger von Hameln, um 1925 geschaffen von dem Frankfurter Bildhauer Emil Hub.

Das erste Obergeschoss wird in Brüstungshöhe durch ein umlaufendes Gesims markiert. Darauf sitzen auf der Südseite fünf, auf der Westseite acht durch Steinrahmen zusammengefasste hochrechteckige Fenster. Der dreigeschossige, sich tief in die Parzelle erstreckende Anbau weist vier weitere Fensteröffnungen auf. Die Fenstergruppierung des Hauptbaues wird in den beiden folgenden Geschossen wiederholt.

Das Gebäude erhielt ein traufenständiges, steiles Satteldach mit zwei ausgebauten Geschossen. Zwei Dachgauben mit Doppelfenstern und flachem Walm sitzen knapp über dem Dachansatz und darüber zwei kleine Dachgauben. Das Dach mitsamt seinen Aufbauten ist modern, greift jedoch das historische Erscheinungsbild auf.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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