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Teil der ab 1806 planierten und durch den Stadtgärtner S. Rinz parkartig gestalteten Barockbastionen rings um die Innenstadt.
Die Entstehung des Frankfurter Anlagenrings geht auf das Jahr 1806 zurück, als die inzwischen nutzlos gewordene barocke Stadtbefestigung endgültig aufgegeben und geschleift wurde. Schon zuvor hatte man Teile der Festung mit Baumalleen und Promenaden versehen und für die Bürger zugänglich gemacht. Das Gelände, das sich wie ein Ring um die Frankfurter Innenstadt legt, wurde in Grundstücke parzelliert und versteigert. Die Bebauung der Grundstücke wurde bereits in den Kaufverträgen reguliert: Die Parzellen durften nur in den der Stadt zugewandten Bereichen bebaut werden, während die hinteren Grundstückspartien zur neu angelegten öffentlichen Promenade hin gärtnerisch gestaltet werden mussten. 1827 wurde eine Grunddienstbarkeit zum Schutz der Grünflächen erlassen. Gesetzlich fixiert und konkretisiert wurde die Regulierung 1903 durch den Erlass Kaiser Wilhelms II sowie durch einen Beschluss des Stadtmagistrats von 1907. Diese Regulierung, die die Bebaubarkeit der Wallgrundstücke einschränkt, gilt als sogenanntes „Wallservitut" noch heute. So gelang es, die Wallanlagen als zusammenhängende Grünfläche zu bewahren. Auch als sich die Stadt im Verlauf des 19. Jahrhunderts deutlich über die alte Stadtgrenze auszudehnen begann, gab man nicht den Anlagenring als Ganzen auf, sondern sorgte mittels neu angelegter Stichstraßen für die Verbindung zwischen der Innenstadt und den neuen Stadtteilen. Die Alte Oper bildet eine der wenigen Ausnahmen, die für eine Bebauung der Grünfläche freigegeben wurden. Im Zweiten Weltkrieg wurden die Wallanlagen wie auch ein Großteil der Frankfurter Innenstadt stark zerstört. Wesentliche charakteristische Elemente des Anlagenrings, wie z. B. Pflanzkonzepte in den gärtnerischen Bereichen, angelegte öffentliche Weiher und Gastronomiegebäude sind dabei verloren gegangen. Im Zuge des Wiederaufbaus wurde der Anlagenring gärtnerisch neu gestaltet, jedoch ohne historische Begebenheiten zu rekonstruieren. Die heutige Grünfläche fußt auf der ursprünglichen Intention, den Bürgern Frankfurts ein Erholungsgebiet im Innenstadtbereich zu geben. Es befinden sich mittlerweile zahlreiche Denkmäler und Kunstwerke im Bereich der Wallanlagen, die dem Anlagenring einen zusätzlichen kulturellen Aspekt verleihen. Die Wallanlagen sind heute mit rund 150.000 m2 größer als zu Beginn des 19. Jahrhunderts, da im Laufe der Zeit immer wieder private Gärten von der Stadt zurück gekauft und den öffentlichen Anlagen zugeschlagen wurden. Bestehende Gartenwege und Bepflanzungen wurden dabei integriert. Die Anlagen folgten daher keinem festgelegten Plan, sondern wurden stets den Bedürfnissen der Bürger und der Begebenheiten angepasst. Der bestehende Wallringpark ist somit das Ergebnis fortgeschriebener Veränderungen. Eine historisch belegte Parkgestaltung ist nur im Bereich Taunusanlage überliefert, wo der Stadtgärtner Sebastian Rinz um 1829 einen kleinen Landschaftspark anstelle der bisherigen Baumpromenade anlegen ließ. Das Wallservitut dient dazu, die Wallanlagen als Grünfläche zu bewahren und vor Bebauung zu schützen. Es war bei seinem Erlass nicht das Ziel gewesen, die Anlagen im Sinne eines einheitlichen Gestaltungskonzepts mit Wegenetzen und entsprechender Bepflanzung auszuführen. In der Denkmaltopographie der Stadt Frankfurt von 1986 ist das bereits früher zum Denkmal ausgewiesene Wallgebiet als denkmalgeschützte Grünanlage eingetragen. Geschützt ist damit eine parkähnliche Anlage ohne historische Binnenstruktur, deren Ausdehnung auf das Gebiet der einstigen Stadtbefestigung zurückgeht. Der Denkmalwert der Wallanlagen begründet sich nicht zuletzt darin, dass die Grünanlagen den stadt- und sozialhistorisch sowie städtebaulich wichtigen Wendepunkt in der Stadtentwicklung markieren, der das Ziel hatte, den mittelalterlichen Stadtkern in das umgebende Land zu öffnen und gleichzeitig den Bedürfnissen der Frankfurter Bürger nach einer Naherholung im Grünen nachzukommen. Für die Stadtentwicklung Frankfurts spielten und spielen die allanlagen somit eine herausragende Rolle.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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