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Die Gesamtanlage umfasst den unmittelbaren Schloss- und Landschaftsbereich. Dabei waren der heute von Neubauten durchsetzte Burgfrieden teilweise und das veränderte Hofgut ganz auszugrenzen.
Der südlich anschließende Park "In dem Hain" erstreckt sich von der Bruchkante des Hochplateaus bis zur Mauer an der Talstraße. Es handelt sich dabei um einen schluchtähnlichen Landschaftspark, der trotz seines vernachlässigten Zustandes noch die ursprüngliche Gestaltung erkennen lässt. Er weist eine Wegeführung auf mit zwei kleinen Brücken und die Fundamentplatte der 1945 als Flagnest zerstörten Kapelle.
Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |