Grabenstraße 32
Grabenstraße 32
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Limburg-Weilburg, Landkreis
Limburg
  • Grabenstraße 32
Flur: 36
Flurstück: 9/3

Zweieinhalbgeschossiger, spätklassizistischer Putzbau mit flachem, verschieferten Satteldach, errichtet 1867 für den Limburger Amtsapotheker Dr. J. Wolff sen. In der Mitte der zeittypisch klar proportionierten, sechsachsigen Hauptpartie der Straßenfront führen zwei nebeneinander liegende, in den Baukubus eingetiefte Zugänge zu Apotheke und Ladengeschäft. Die mit profilierten Werksteingewänden ausgestatteten Fenster werden im Obergeschoss durch gerade, von Konsolen getragene Bekrönungen überhöht. Gurt- und Sohlbankgesims wie auch das vorkragende Konsolkranzgesims verstärken die starke Horizontalität der Fassadengestaltung. Die einstigen Zwillingsfensterchen des Mezzaningeschosses leider verändert. Erneuerte Schlagläden.

1901 wurde die linksseitige, ursprünglich nur erdgeschossige Achse mit dem Hauseingang aufgestockt und mit einer Werksteinfront in historisierenden Formen ausgestattet. Deren große Rundbogenöffnung im Obergeschoss ist repräsentativ durch Halbsäulen gerahmt, die einen kräftigen Dreiecksgiebel tragen. Im Giebelfeld Relief mit Schlange und Mohnkapseln als Zeichen der Apotheker. Der geschwungene Balkon besitzt ein wertvolles schmiedeeisernes Geländer in barocker Formgebung.

Das stattliche Anwesen großbürgerlichen Zuschnitts zeigt die noch am besten erhaltene Fassade des späten Biedermeiers in Limburg in einer qualitätvollen und harmonischen Ausprägung – bedauerlich jedoch der Austausch der Fenster. Die bis heute bestehende Tradition als Sitz der Amtsapotheke bedingt die besondere stadtgeschichtliche Bedeutung.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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