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Rechteckiger Saalbau mit dreiseitigem Chorschluß; steiles Satteldach, auf der Chorseite abgewalmt. Über der Nahtstelle von Chor zu Schiff ein sechsseitiger Dachreiter mit Spitzhelm.
Im Innern ruht die Kanzel der Kirche auf einem Mauerpfeilerrumpf, der ein Überrest eines romanischen Chorbogens sein soll (Kraft). Seiner zeitlichen Einordnung (um 1200) würde der erhaltene Taufstein entsprechen.
Der flach gedeckte Chor der Ossenheimer Kirche, für den es keine Anhaltspunkte einer ehemals bestandenen Einwölbung gibt, wurde in der Zeit um 1400 errichtet. Darauf deuten die abgerundet-gekehlten Profile der beiden seitlichen Fenster und eines kleinen Chorzugangs hin. Zur selben Zeit vollzog sich die Lösung der Ossenheimer Kirche von der Mutterkirche auf dem Nauheimer Johannisberg. Der Haupteingang zur Kirche auf der Westseite ist im Sturz inschriftlich 1608 datiert. Zu diesem Zeitpunkt wurde das noch romanische Schiff erweitert.
Die 1615 im Inneren errichtete West-Empore wurde zu späterer Zeit (17./18. Jahrhundert) bis in den Chor hinein verlängert, dabei soll dann auch der romanische Chorbogen beseitigt worden sein (Kraft). Die Chorempore inzwischen wieder beseitigt. Die verbliebene L-förmige Emporenanlage mit qualitätvoller Brüstungsmalerei des 18. Jahrhunderts.
Vom umgebenden Kirchhof ist auf der nord-westlichen Ecke ein 1612 inschriftlich datiertes Portal erhalten. Bis 1845 diente der Kirchhof als Begräbnisstätte, in dieser Funktion wurde er dann durch den neuen Friedhof am östlichen Ortsrand abgelöst (Bauernheimer Weg). Auf dem Kirchhof noch einige historische Grabmäler, zwei davon seitlich des angesprochenen Kirchenportals von 1612 vermauert.
Seit 1957 ist der Kirchhof auch Standort für ein Ehrenmal der Ossenheimer Gefallenen aus den beiden Weltkriegen. Es ist die erweiterte Fassung eines ursprünglich nur den Gefallenen des 1. Weltkrieges zugedachten Denkmals aus der Zeit um 1930. Kirche und umgebender Kirchhof mit den erwähnten Grabmälern und der 1957 angelegten Gedenkstätte sind ein zusammengehöriges Kulturdenkmal, für das geschichtlich und künstlerische Aspekte geltend gemacht werden können.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
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