Frankfurter Straße 31-35, ehemaliges Schloß
Ehemaliges Schloß, Ziehbrunnen
Ehemaliges Schloß, Ökonomiegebäude
Ehemaliges Schloß, Wappenstein über Torbogen
Ehemaliges Schloß, Ökonomiegebäude
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Wetteraukreis
Ober-Mörlen
  • Frankfurter Straße 31
Ehem. Schloß mit Wirtschaftshof und Resten der Einfriedung des Lustgartens, das Schloß heute Rathaus der Gemeinde Ober-Mörlen
Flur: 1
Flurstück: 475

Südlich der Usa, am nördlichen Rand von Ober-Mörlen erstreckt sich ein ehemals adliges Gut, das als Stammsitz der Grafen von Ober-Mörlen überliefert wird. Einer ihrer zahlreichen Besitznachfolger, die Herren von und zu Heese, errichteten 1589 das bis heute dominierende längliche zweigeschossige Herrenhaus, das seinen charakteristischen Querbau mit geschweiftem Giebel aber erst im Zuge einer Erweiterung 1691 erhielt. Bauherren der Erweiterung 1691 wie auch der notwendigen Wiederherstellung nach dem Dorfbrand von 1716 waren die Reichsfreiherren von Wetzel, die das Gut 1683 übernahmen und eine bis 1867 andauernde Besitzkontinuität einleiteten. Unter den von Wetzels wurde 1704 auch der Wirtschaftshof nördlich des Herrenhauses errichtet. Wirtschaftshof und Herrenhaus waren ursprünglich durch den Mühlbach getrennt. Die geringfügig weiter westlich gelegene Mühle war ursprünglich ebenfalls Teil des herrschaftlichen Besitzes. Schräg gegenüber dem Wirtschaftshof von 1704 wurde vermutlich ebenfalls zu Beginn des 18. Jahrhunderts auf der Nordseite der Usa ein Barockgarten angelegt. Entlang der Usa sind noch Reste seiner massiven Einfriedung erhalten. An der Stelle des Gartens heute eine allgemein zugängliche Grünfläche, die im Norden an den vermutlich Mitte des vergangenen Jahrhunderts dort angelegten Friedhof angrenzt. Das gesamte Schloßgut wurde 1920 von der Gemeinde Ober-Mörlen erworben; im Hauptbau fanden Räume der Gemeindeverwaltung und Wohnungen ihren Platz. Nach einem neuerlichen Brandfall im alten Herrenhaus 1966 nur noch Nutzung als Rat- und Bürgerhaus. Als Konsequenz der nunmehr öffentlichen Nutzung wurde die ehemals vollständige massive Einfriedung des Anwesens entlang der Frankfurter Straße neben der alten Toreinfahrt zum Vorhof mehrfach fensterartig geöffnet. Im Vorhof selbst ein Ziehbrunnen von 1710 als inzwischen nur noch dekoratives Element.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
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