Am Bahnhof 4, Fürstenbahnhof
Fürstenbahnhof, Aufzugstrakt
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Bad Homburg, Stadt
Bad Homburg
Gonzenheim
  • Am Bahnhof 4
Fürstenbahnhof
Flur: 14
Flurstück: 69/11

Der Bautyp Fürstenbahnhof hatte im Zuge der Reichsgründung 1871 in Deutschland rasche Verbreitung gefunden. Anlässlich des ersten Kaisermanövers 1883 erhielt auch Homburg einen Fürstenpavillon. Mit Standort an der Ferdinandstraße im Gegenüber von Schöner Aussicht - Dorotheenstraße nahm er optisch Bezug zum ehemals landgräflichen Schloss.

Der zweite, neue Fürstenbau auf Bahnhof Homburg wurde auf Anordnung Kaiser Wilhelm II in Abgrenzung zu den übrigen Bahnhofbauten ausschließlich massiv in Haustein und in direkter Anlehnung an das 1572 entstandene Rathaus in Rothenburg ob der Tauber (Giebel der Seitenstraße) sowie andere Renaissancebauten gleichen Orts errichtet. Dem eingeschossigen, von hohen, ineinandergeschobenen Walmdächern bedeckten Bau angegliedert ist ein schmaler, parallel zur Stützmauer angelegter Annex sowie ein Turm (für Lift und Treppenhaus). Platzseitig eine asymmetrisch angelegte, reich dekorierte Fassade. Neben dem Rothenburger Giebelmotiv das Portal mit prominent vortretendem, von Karyatiden gestütztem Vordach ("Armin und Thusnelda", Arbeit des Bildhauers Bäumler, Frankfurt). Die über den kaiserlichen Salon erreichbare, monumentale Haupttreppe gewährte direkten, vom Publikum ungestörten Zugang zum Gleis. An die pilastergegliederte Bahnsteigseite angefügt war ehemals die Eisenkonstruktion der Perronhalle (s. Auflagen in Form von Kämpfern).

Sanierung des Fürstenbaus 1980/81 und Nutzungsänderung der rechten Gebäudeseite nebst Annex. Im Inneren geben nach Restaurierung den originalen Zustand wieder die Stuckdecken und das klassizistisch gestaltete Treppenhaus.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
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Grenzstein
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