Dorotheenstr. 5, Turnhalle, ehem. französisch-reformierte Kirche
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Bad Homburg, Stadt
Bad Homburg
  • Dorotheenstraße 5
Turnhalle / ehemalige französisch-reformierte Kirche
Flur: 14
Flurstück: 140/4

Jacobus-Kirche der französisch-reformierten Kirchgemeinde Homburg. Errichtung des Baus auf dem französisch-reformierten Friedhof zwischen 1718 (s.Portal) und 1723. Einweihung am Tag des Apostels Jacobus, 25.7.1724. Diese Kirchgemeinde, die sich hauptsächlich aus französischen Glaubensflüchtlingen zusammensetzte, hatte bis zum Bau dieser Kirche ihren Versammlungsort in der deutsch-reformierten Kapelle des Schlosses gehabt.

Massiv errichteter Saalbau mit (ehemals) je zwei sich verjüngenden Strebepfeilern an den Längsseiten. Gliederung der Wände durch vier bzw. zwei hohe Rundbogenfenster. An der Eingangsfront ein mit Ohren besetztes Rundbogenportal mit darüberliegendem oculus und seitliche, hochgelegene rundbogige Fenster. Der mit grossvolumigem Krüppelwalmdach und Haubendachreiter (Wetterfahne von 1718) versehene Bau war ursprünglich mit dreiseitigen, bis zur Mitte des Raumes vordringenden Emporen und einer Kanzel an der Südwand ausgestattet gewesen. Der 1905 von Louis Jacobi vorgenommene Umbau zur Turnhalle des Homburger Turnvereins e.V. beinhaltete den Anbau des eingeschossigen Eingangbereichs an der Nordseite und sah den Ausbau des Saales nach Westen, zur Aufnahme von Garderoben und einer Bühne, vor. Das grosse Segmentbogenfenster im Giebelfeld der Hauptfassade ist ebenfalls Reslutat der damaligen Umgestaltungsmassnahmen. Kulturdenkmal aus architektur-, kirchen- und ortsgeschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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