Buchrainweg 5/7 nach Südwesten
Buchrainweg, historische Postkarte, Stadtarchiv Offenbach
Buchrainweg 2 nach Südwesten
Geishornstraße 7–9
Geishornstraße 8–16
Sprendlinger Landstraße 21–25
Buchrainweg 24 nach Nordosten
Buchrainweg 17
Buchrainweg 16 nach Südwesten
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Offenbach, Stadt und Landkreis
Offenbach
  • Buchrainweg
Gesamtanlage XIII

Der Buchrainweg wurde bereits 1773 erwähnt. Hundert Jahre später, am Ende des 19. Jahrhunderts, wurde eine Gartenstadt in diesem Gebiet nach einem Bebauungsplan des Architekten Hugo Eberhardt errichtet. Der untere Buchrainweg zeigt eine differenzierte Bebauung: auf der östlichen Seite eine geschlossene, viergeschossige Mietshausbebauung, auf der westlichen Seite in aufgelockerter Weise Doppelhäuser und Villen. Die Blockrandbauten entstanden im ersten Jahrzehnt des 20. Jahrhunderts und wurden überwiegend vom Bauunternehmen H. und L. Nagel geplant und ausgeführt. Zugehörig auch die Häuser Sprendlinger Landstraße 21 bis 25, die 1901 ebenfalls vom Baugeschäft Nagel errichtet wurden. Die verputzten Fassaden zeigen eine reiche Gliederung mit Sandsteinelementen, häufig mit Dekorationen in Jugendstilformen. Erker und variantenreiche Zwerchhausgiebel beleben die geschlossenen Fronten. Die gegenüber liegenden Einfamilienhäuser wurden zeitgleich errichtet und zumeist vom Bauunternehmen Gebrüder Beck ausgeführt. Nach schweren Kriegsbeschädigungen wurde diese Häuserzeile teilweise vereinfacht wieder aufgebaut.

Die Geishornstraße wurde 1893 angelegt und setzt die viergeschossige Blockrandbebauung des Buchrainweges in einer sachlich-modernen Architektur fort. Die Gebäude entstanden zwischen 1907 und 1913 und wurden von den Bauunternehmen Nagel und Leonhard Ott ausgeführt. Das Eckhaus Geishornstraße 16 geht auf einen Entwurf der Architekten Bossert und Brunn aus dem Jahr 1907 zurück..


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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