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Frankfurt, Stadt
Frankfurt
Gutleutviertel
  • Sommerhoffpark
  • Main (Gew.I)
  • Gutleutstraße 301
  • Gutleutstraße 295
Sommerhoffpark
Flur: 188, 189
Flurstück: 141/41, 142/41, 143/41, 39/7, 41/17, 6/1

Zwischen Gutleutstraße und nördlichem Mainufer entstand zu Beginn des 19. Jahrhunderts „Gogels Gut" mit Villa und Ökonomiebereich sowie zugehörigem Park. Nach Verkauf an die Stadt Frankfurt 1925 Nutzung des Areals durch betreute Kinder und Jugendliche. Nach Kriegszerstörungen und Wiederaufbauten die historischen Baulichkeiten von „Gogels Gut" vollkommen überformt. Erhalten und erhaltenswert dagegen die Parkanlage, die inzwischen den Namen der Eigentümer von 1883 bis 1925 trägt.

Von der Gutleutstraße kommend führt eine Lindenallee ab der nördlichen Parkmauer entlang der gleichfalls eingefriedeten östlichen Parkgrenze zum Main. Der Endpunkt der Allee durch Aussichtsplattform auf Bastion akzentuiert. Die östliche Parkmauer trägt aufgesetzte Schmuckgitter. Eine Toranlage führte ursprünglich vermutlich zu Nebengebäuden. Ein weiteres, dieses Mal von Pfeilern unterbrochenes Schmuckgitter bekrönt die Ufermauer bis zur westlichen Bastion, deren Platanenrondell ein prägendes Motiv für die gesamte Parkanlage ist.

Altbaumbestände solitär und in Gruppen stehen im Wechsel zu Nachpflanzungen jüngerer Zeit. Der Park weist ein gepflegtes Erscheinungsbild auf. Im Westen begrenzt eine weitere Mauer den ursprünglichen Parkumgriff.

Aufgrund seiner historischen Bedeutung innerhalb der Stadtentwicklung Frankfurts zu Beginn des 19. Jahrhunderts erfüllt der Sommerhoffpark das Kriterium eines Kulturdenkmals.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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