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Von der Welleröder Straße zurückversetzt liegendes ehemaliges Einhaus, im Kern aus der Mitte des 18. Jahrhunderts. Zweigeschossige Rähmkonstruktion mit zweifach verriegelten Dreiviertelstreben an Bund- und Eckständern. Die Giebelfassade ist symmetrisch aufgebaut und wird durch Dreiviertelstreben ausgesteift. Traufseitig profilierter Geschossüberstand. Erhalten ist die Hofplasterung mit Sandsteinquadern.
Das ehemalige Einhaus ist Kulturdenkmal aufgrund seiner ortsgeschichtlichen Bedeutung als Fachwerkgebäude am Rand der historischen Ortslage.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |