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(##Flur und Flurstück nur einmal bei Layout!##)
Flur
1
3
5
6
11
12
13
Flurstück
18/88, 18/91, 50/1, 62/5, 182/4, 320/34;
183;
94/1;
23, 83, 99/24;
49, 66, 72, 76, 104, 107, 108, 114, 119, 121/1, 124, 127, 130, 136/2, 143, 144, 147, 151, 152, 154, 165, 171, 176/1, 178/2, 417/118, 489/138, 492/131, 308, 500/160;
5, 8, 11, 16, 20, 26/1, 48, 52/1, 61, 64, 74, 76, 114/23, 163/79, 165, 165/81, 172/69, 173/69, 179;
1, 3, 16, 23, 25, 28, 82/30, 98/30, 102/7, 104/8, 107/9, 108/10, 115/13, 117/14
Entlang des ehemaligen, 1831/32 neu geregelten Grenzverlaufs zwischen dem Kurfürstentum Hessen und dem Königreich Hannover wurden die Grenzsteine vorwiegend im Jahr 1838 aufgestellt. Es haben sich 111 Steine erhalten. Die Grenze folgt annähernd den Straßen Wartehof und Wartering, setzt sich am westlichen Ortsrand über die Kasseler Straße, den Sportplatz und den Sensensteiner Weg bis zum Fuße des Sensensteins fort.
Die Grenzsteine erhielten als Aufschrift auf Kurhessischer Seite "KFH" (Kurfürstentum Hessen) mit der Jahreszahl 1838, auf Hannoverscher Seite "KH" (Königreich Hannover) mit einer fortlaufenden Durchnummerierung. Auf der gerundeten Oberseite ist der Grenzverlauf eingemeißelt. Die Steine sind zumeist aus Sandstein gehauen und haben unterschiedliche Größen und Oberflächenbearbeitungen, die Schriftform ist in der Regel gleich. Die Gründung der Steine im Boden erfolgte entweder in Form einer am Fuß verbreiterten Auflage oder einer keilförmigen Verjüngung des Fußes.
Als Zeugnis der absolutistischen Herrschaft und Aufteilung Deutschlands in Kleinstaaten, die bis Mitte des 19. Jahrhunderts anhielt, sind die Steine für den damaligen Grenzort Nieste von geschichtlicher Bedeutung. Dem Verlauf der Grenzsteine folgte ein ehemaliger Zollweg.
Die Steine sind in ihrer Gesamtheit bis auf wenige Ausnahmen innerhalb der Ortslage fast vollständig erhalten. Die Grenzsteine sind Einzeldenkmäler und bilden in ihrer Gesamtheit eine Sachgesamtheit und sind nach § 2 Abs. 1 HDSchG schützenswert. Es besteht öffentliches Interesse am Erhalt der historischen Grenzsteine.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |