Gesamtanlage Ortskern Neukirchen
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Lahn-Dill-Kreis
Braunfels
Neukirchen
  • Gesamtanlage Ortskern Neukirchen
Gesamtanlage

Die beschauliche Ortslage von Neukirchen, die sich ein ganzens Stück südwestlich des Stadtkerns von Braunfels befindet, wurde erstmals 912 im Zusammenhang mit dem ebenso südwestlich gelegenen Ortsteil Altenkirchen im Zusammenhang mit Schenkungen an das Kloster Fulda erwähnt.

Der auf dem östlichen Ufer des Solmsbaches angesiedelte kleine Ort zeichnet sich bis heute durch seinen relativ geschlossenen Siedlungskern aus. Von den Zerstörungen des Dreißigjährigen Krieges verschont und erst gegen Ende des 17. Jahrhunderts bzw. erneut gegen Ende des 18. Jahrhunderts durch Kriegseinwirkungen beschädigt, zeigt sich der Ortskern heute noch immer überwiegend geprägt durch den baulichen Bestand und die Strukturen des 18. Jahrhunderts. Entlang der historischen Wegeführung, deren ältesten Teil die nach Nordosten (Schwalbach) führende Hohlstraße darstellt, finden sich neben mehreren locker gruppierten Hofanlagen (Hohlstraße 7-13) drei auffällig regelmäßig angeordnete Winkelhöfe (Hohlstraße 8-12), deren Rückseiten eine weitgehend geschlossene Scheunenreihung bilden. Die nördlich parallel verlaufende Backhausstraße wurde erst im 19. Jahrhundert zu einen gleichwertigen Erschließungsweg aufgewertet, der nach Norden bis zur erhöht gelegenen Kirche führt. Die Hofanlagen werden bestimmt durch fachwerksichtige Wohn- und Stallbauten (kräftiges konstruktives Fachwerk, teilweise mit Mannfiguren); die Höfe Hohlstraße 5, Weingartenstraße 1 und Backhausgasse 7 weisen regionaltypische überbaute Toreinfahrten auf.


Als Gesamtanlage nach § 2 Absatz 3 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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