Ansicht von Südwesten (Foto: Nikolaus Heiss)
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Darmstadt, Stadt
Darmstadt
Mollerstadt
  • Neckarstraße 8
  • Neckarstraße 10
Flur: 4
Flurstück: 535/4

Das Gebäude in der Neckarstraße wurde von der OHI (Odenwälder Hartstein-Industrie) als Verwaltungsgebäude mit Werkswohnungen von J. W. Mengler errichtet. Während das Erdgeschoss und der Keller für die Verwaltungsnutzung vorgesehen waren, sind alle Obergeschosse den Wohnungen vorbehalten. In den Neubau wurde der Keller des ehemaligen Vorkriegsgebäudes unter der nördlichen Hälfte mit einbezogen. Das viergeschossige Gebäude mit eingezogenem Staffelgeschoss weist eine stark gegliederte Fassade auf, die durch das asymmetrisch liegende Treppenhaus unterteilt ist. Große Dachüberstände oberhalb des letzten Hauptgeschosses sowie über dem Staffelgeschoss prägen die Dachzone. Die Lisenenfassade weist eine seitliche Wandscheibe auf, ein typisches Gliederungselement dieser Zeit. Das nach außen hin wahrnehmbare Treppenhaus besitzt noch die originale, transluzente Treppenhausverglasung, ebenso sind die originalen Balkongeländer mit charakteristischem Motiv vorhanden. An der Seite befinden sich mit Werkstein eingefasste, tiefe Fenster sowie breite Balkone als besonderes Motiv, welche die Kopfseite des Gebäudes hervorheben. Die Rückseite wiederholt im Wesentlichen die Motive der Vorderseite, jedoch ohne Balkone. Als Besonderheit und ebenfalls typisches Element der 1950er Jahre zur Gliederung der Fassade ist das Empfangszimmer durch raumhohe Fenster und eine vorgezogene Rahmeneinfassung gekennzeichnet. Das Staffelgeschoss hebt sich durch eine eher bänderhafte Gliederung von den darunterliegenden Geschossen ab. Durch die aufwendige Gliederung der Fassade und den differenzierten Einsatz von Materialien und Gliederungselementen setzt sich das Gebäude deutlich von vergleichbaren Bauten nicht nur in der Innenstadt ab und steht beispielhaft für einen qualitätvollen Wiederaufbau der Innenstadt von Darmstadt.

Das Gebäude ist Kulturdenkmal aus künstlerischen und geschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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