Zustand kurz nach der Fertigstellung 1905 (Foto: Moderne Architekturen 1, 1905, Taf. 55)
Klettenbergstraße 24, Zustand 2023 (Foto: T. Steigenberger, LfDH)
Klettenbergstraße 24, Zustand 2023 (Foto: T. Steigenberger, LfDH)
Eingangshalle mit Treppe, 2023 (Foto: T. Steigenberger)
Haupttreppenhaus 2023 (Foto: T. Steigenberger)
Detailaufnahme 2023 (Foto: T. Steigenberger)
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Frankfurt, Stadt
Frankfurt
Nordend
  • Klettenbergstraße 24
Haus Böninger, 1904 errichtet von Ludwig Bernoully
Flur: 640
Flurstück: 101/28, 168/24, 231/32

Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage 21

Großbürgerliches Wohnhaus nach dem Entwurf von Ludwig Bernoully 1904 errichtet in späten, stark reduzierten Jugendstilformen. Bauherr war der Bankier Moritz H. Böninger. Bedeutendes Beispiel für den gehobenen Frankfurter Villenbau um 1900.

Zahlreiche Ausbau- und Ausstattungsdetails sind erhalten (am Außenbau ein Großteil der bauzeitlichen Fenster, die Sandsteingliederungen der Tür-und Fenstergewände [überstrichen], die Eingangstüre und die Balkongeländer, das Mansarddach mit Biberschwanzdeckung sowie Teile der Einfriedung; im Inneren u.a. das Treppenhaus, die Türstöcke und Türen mit Beschlägen, große Teile der Fußböden sowie teilwiese aufwendig verzierte Heizkörper).

Haus Böninger ist ein bedeutendes Frühwerk des Frankfurter Villenarchitekten Ludwig Bernoully (1873-1928). Mitbeteiligt am Entwurf war der Karlsruher Architekt und Hochschullehrer Hermann Billing (1867-1946), in dessen Büro Bernoully zwischen 1896 und 1899 gearbeitet hatte, bis er sich um 1900 in Frankfurt selbständig machte. Durch seine prominente Ecklage an der dem Haus nach Südwesten hin vorgeschalteten Platzanlage ist das Gebäude auch städtebaulich eine von weitem wirksame Landmarke und darum aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen Denkmal.

Literatur:

Wohnhaus Frankfurt a.M., Klettenbergstr. 24, in: Moderne Architekturen 1, 1905, S. 55 u. 61

Blätter für Architektur und Kunsthandwerk 19, 1906, S. 54-55 u. Taf. 69


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
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