Schloßgarten
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Main-Kinzig-Kreis
Hanau
  • Schloßgarten
  • Im Schloßhof 2
  • Nordstraße 63
  • Nordstraße 63
Elemente des historischen Schloßgartens
Flur: 26
Flurstück: 10/4, 166/7, 213/2, 214/3, 39/3, 40/4, 40/5

Teil der Gesamtanlage:
Gesamtanlage

Brücken, Einfriedung und Zierelemente des historischen Schloßgartens

Der erst um 1823 in seiner heutigen Größe angelegte Schloßgarten (siehe auch "Gesamtanlage Altstadt mit Freiheitsplatz") wurde nach dem Ankauf des Parks durch die Stadt um 1890 (Umgestaltung nach Fr. Schulz), in der Nachkriegszeit und erneut im Zuge der Maßnahmen zur Landesgartenschau 2002 in Teilbereichen neu gestaltet.

Im heutigen Bestand des Schloßgartens erhielten sich Grundstrukturen aus der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts (Form des Weihers, Grenzlinie des Parks, Rundplatz im Nordwesten), der Umgestaltung der Jahrhundertwende (Reduktion des Wegesystems auf wenige, noch heute bestehende Hauptwege) und der Nachkriegszeit (halbrunder, befestigter Sitzplatz am Weiher, Großteil der Anpflanzungen).

Ein Obelisk (siehe "Denkmal für Winter von Güldenborn") am Eingang Nordstraße, Rudimente zweier historischer Brücken, so das Astwerk-imitierende, dabei klassizistische Formen aufgreifende Geländer der Weiherbrücke und eine floral interpretierte Brücke im Osten des Geländes (1902) gehören zum historischen Bestand. Erhalten blieben darüber hinaus die massive Einfriedung entlang der Nordstraße sowie der eiserne Staketenzaun entlang der Heinrich-Bott-Straße, der in seinem Ende an der Kreuzung zur Eugen-Kaiser-Straße in die ehemalige Stadtgrabenbrücke von 1886 übergeht. Die erhaltenen Brückenwangen aus Kunststein sind in acht (Nordostseite) sowie 4 (Südwestseite) Segmente mit recht kunstvoll geschmiedeten Ornamentgittern unterteilt.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und künstlerischen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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