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Aus Sandstein gehauener, 135 cm hoher und mit einer Kantenlänge von rund 24 cm schlanker Verbotsstein in der östlichen Gemarkung Oppershofen, der den Durchgang durch den früher nordöstlich angrenzenden Markwald auf kurmainzischem Territorium bei Geldstrafe verbot. Die Inschrift lautet: „Dieser Weeg ist zum Durchtrieb mit Vieh bei 5 Kr und zum Reiten bei 30 kr Strafe verboten“.
Sein Gegenstück steht auf Rockenberger Gemarkung unweit der heutigen Gemarkungsgrenze zu Münzenberg.
Der Weg, der hier „Judenpfad“, wenig weiter südlich „Münzenberger Pfad“ heißt, war bis zu Beginn des 19. Jhs. während der Frankfurter Messe Bestandteil des Wetterauer Geleitstraßensystems und somit recht bedeutend. Die Bezeichnung „Judenpfad“ ist seit 1472 belegt. Ein Zusammenhang des Namens mit dem Durchgangsverbot konnte bislang nicht nachgewiesen werden. Auch wenn im nördlichen Wetteraukreis mehrere Verbotssteine erhalten sind, handelt es sich hessenweit um seltene Verkehrsmale. Der Stein ist daher Kulturdenkmal aus wissenschaftlichen und ortsgeschichtlichen Gründen.
Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen und wissenschaftlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.
| Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG | |
| Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG |
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Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein |
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Jüdischer Friedhof |
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Kleindenkmal, Bildstock |
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Grenzstein |
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Keller bzw. unterirdisches Objekt |
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Baum |