Südseite der Brücke (2023) (Foto: W. Fritzsche)
Nordseite der Brücke (2023) (Foto: B. Bernard, LfDH)
Randsteine und Pflasterung sind unter dem Bewuchs noch erkennbar (2023) (Foto: B. Bernard, LfDH)
Handwerkszeichen (2023) (Foto: B. Bernard, LfDH)
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Wetteraukreis
Nidda
  • Am Werkstempel
Brücke
Flur: 2
Flurstück: 286/2

In der Zeit zwischen 1776 und 1863 setzte ein Wasserrad in Kohden ein rund zwei Kilometer langes Gestänge in Bewegung, das wiederum Pumpen antrieb, die die Sole auf die Gradierwerke in Salzhausen hoben. Gleichzeitig wurde Wasser auf die Anhöhe nordwestlich Salzhausens gepumpt, um dort einen Teich zu füllen. Dieses Wasser stand ebenfalls als Energieträger für Salzhausen zur Verfügung. In unmittelbarer Nähe des Teiches musste das Gestänge um annähernd 90° umgelenkt werden, um Salzhausen zu erreichen. Dafür setzte man einen sogenannten Werkstempel ein. Das benachbarte Flurstück heißt bis heute „Am Werkstempel“.

Das Gestänge blockierte den Weg vieler Landwirte auf ihre Felder und Wiesen. Daher errichtete man diese rund sieben Meter breite, aber bemerkenswert flache, einbogige Sandsteinbrücke, unter der das Gestänge ungehindert verlief. Über sie verlief zeitweise auch der Weg nach Borsdorf. Die Pflasterung ist ebenso erhalten, wie Randsteine, die auf das Vorhandensein von „Bürgersteigen“ deuten. Einige der sauber bearbeiteten Werksteine der Flanken weisen Handwerkszeichen auf.

Nach dem Abbau des Gestänges 1864, dem Bau der unweit verlaufenden Eisenbahnstrecken und dem modernen Ausbau der Straßen veränderte sich die Situation grundlegend. Heute steht die Brücke funktionslos auf einer Wiese. Sie ist Kulturdenkmal aus geschichtlichen Gründen.


Als Kulturdenkmal nach § 2 Absatz 1 Hessisches Denkmalschutzgesetz aus geschichtlichen Gründen in das Denkmalverzeichnis des Landes Hessen eingetragen.

Legende:

Kulturdenkmal nach § 2 Abs. 1 HDSchG
Kulturdenkmal (Gesamtanlage) nach § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Grünfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Kulturdenkmal (Wasserfläche) nach §2 Abs. 1 oder § 2 Abs. 3 HDSchG
Weitere Symbole für Kulturdenkmäler nach § 2 Abs. 1 HDSchG:
Wege-, Flur- und Friedhofskreuz, Grabstein
Jüdischer Friedhof
Kleindenkmal, Bildstock
Grenzstein
Keller bzw. unterirdisches Objekt
Baum
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